Wertermittlung
Kündigung und Rückgabe des Kleingartens
(1) Im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter aus Gründen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BKleingG ist der Verpächter verpflichtet, bis spätestens zwei Wochen vor Beendigung des Pachtverhältnisses eine Wertermittlung der vom Pächter eingebrachten oder übernommenen Baulichkeiten und der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Anlagen und Anpflanzungen zu veranlassen. Rechtliche Grundlage für die Wertermittlung ist die vom Landesverband erlassene und vom zuständigen Ministerium genehmigte Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei Kündigung des Unterpachtvertrages durch den Pächter oder den Verpächter gern. §§ 8, 9 (1) Nr. 1 BKleingG oder sonstiger Beendigung des Unterpachtvertrages entscheidet der Verpächter über die weitere Nutzung der Parzelle. Es besteht kein Anspruch gegenüber dem Verpächter, dass die Parzelle weiterhin als Kleingarten vergeben wird. Der Pächter hat vor Beendigung des Unterpachtverhältnisses die Pflicht, auf seine Kosten eine Wertermittlung beim Vorstand zu bestellen und vom Verein durchführen zu
lassen.
(3) Der abgebende Pächter ist verpflichtet, für die Durchführung der Wertermittlung die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Er hat das Recht, an der Wertermittlung teilzunehmen bzw. sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Richtlinie beim Pächterwechsel
Die Anwendung dieser Richtlinie ist nur für den Pächterwechsel in Kleingartenanlagen, die im Bereich des Landesverbandes organisiert sind, zulässig.
Für Kündigung durch den Bodeneigentümer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG ist die Landesrichtlinie für Wertermittlungen gemäß § 11 BKleingG in Abstimmung mit dem LSK anzuwenden.
Download, Richtlinie Wertermittlung Kurzfassung 1 bis 7 von 2017
Die dritte Überarbeitung erfolgte im Jahr 2016. Die Änderungen treten mit Beschluss des Gesamtvorstandes des LSK vom 05. November 2016 ab 01.01.2017 in Kraft.
Quelle: LSK Dresden, Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.